GFDV

Grenzfahndungsdatenverordnung

Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen

Vom 15.2.2023

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.