Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen
Vom
15.2.2023
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.