GFDV

Grenzfahndungsdatenverordnung

Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen

Vom 15.2.2023

§ 3

Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung

Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden

1. Erfassungsdatum und Löschdatum,
2. Aktenzeichen,
3. Ausschreibungsbehörde,
4. Sachbearbeitende Dienststelle,
5. Anlass und Zweck der Ausschreibung,
6. Eingabedatum,
7. Löschungstermin bei Fristablauf.