§ 4

Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) 1 Gewaltbetroffene Personen können sich entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage an Einrichtungen nach diesem Gesetz zur Inanspruchnahme von Schutz- oder Beratungsangeboten unabhängig von ihrem Wohnort wenden. 2 Die für die Inanspruchnahme von Schutzleistungen erforderliche gegenwärtige Gewaltgefährdung kann sich aus den Angaben der gewaltbetroffenen Person oder aus den Umständen ergeben. 3 Personen mit besonderen Bedarfen, wie Behinderungen, Beeinträchtigungen oder mangelnden Sprachkenntnissen, sollen durch die Einrichtungen angemessen unterstützt werden.

(3) 1 Kann die erstkontaktierte Einrichtung mangels Kapazität, aufgrund ihres fachlichen Konzepts oder aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall keine der individuellen Bedarfslage entsprechenden Schutz-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen anbieten, unterstützt sie die gewaltbetroffene Person bei der Kontaktaufnahme zu anderen Einrichtungen nach diesem Gesetz. 2 Soweit durch die erstkontaktierte Einrichtung die Aufnahme der gewaltbetroffenen Person in eine Schutzeinrichtung als erforderlich erachtet wird, aber nicht gewährleistet werden kann, ist darüber hinaus die nach Landesrecht am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person zuständige Stelle hinzuzuziehen. 3 Wenn die gewaltbetroffene Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich.

(4) 1 Begibt sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig in eine Schutzeinrichtung nach diesem Gesetz, hat die Schutzeinrichtung den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. 2 Nimmt die gewaltbetroffene Person Schutzleistungen gemeinsam mit in ihrer Obhut befindlichen Kindern in Anspruch oder wendet sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig an eine Fachberatungsstelle nach diesem Gesetz, soll die Einrichtung, soweit dies nach Einschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind erforderlich ist, den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbinden. 3 Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall besteht ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 4 § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz ist zu beachten. 5 Die Einrichtungen informieren die gewaltbetroffene Person über Beratungsangebote vor Ort.

(5) (zukünftig in Kraft)

(6) (zukünftig in Kraft)

§ 5

(zukünftig in Kraft)

§ 6

Vorgaben für Einrichtungen

(1) Einrichtungen nach diesem Gesetz müssen den Vorgaben der Absätze 2 bis 6 genügen.

(2) 1 Die Einrichtungen verfügen über eine angemessene Personalausstattung, die der fachlichen Ausrichtung der Einrichtung Rechnung trägt. 2 Das Personal ist hinreichend fachlich qualifiziert und in der Regel hauptamtlich tätig. 3 Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sind, dürfen nicht beschäftigt werden, wenn die Verurteilung erwarten lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe persönlich nicht geeignet ist. 4 Der Träger hat sich von allen in der Einrichtung tätigen Personen bei Anstellung sowie alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.

(3) 1 Die Einrichtungen sind auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig. 2 Sie arbeiten auf der Grundlage eines fachlichen Konzepts, das insbesondere die Ausrichtung der Einrichtung sowie deren fachliche Arbeitsweise darstellt. 3 Das Konzept enthält Maßgaben zur Qualitätssicherung sowie zur Qualitätskontrolle der fachlichen Arbeit in den Einrichtungen. 4 Die Konzepte von Schutzeinrichtungen umfassen darüber hinaus stets Maßgaben, die den Schutz der gewaltbetroffenen Personen und des Personals in den Einrichtungen sowie das Wohl dort aufgenommener Kinder sicherstellen. 5 Die Schutzeinrichtungen stellen das Wohl von Kindern insbesondere durch die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt sicher.

(4) 1 Die Einrichtungen verfügen über angemessen ausgestattete räumliche Gegebenheiten, die die fach- und bedarfsgerechte Leistungserbringung ermöglichen. 2 Die räumliche Ausstattung berücksichtigt das Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der gewaltbetroffenen Personen, einschließlich mitbetroffener Kinder und des Personals der Einrichtung. 3 Die räumliche Ausstattung wahrt die Privatsphäre der gewaltbetroffenen Personen und fördert barrierefreie Angebote.

(5) 1 Die Einrichtungen stellen eine einfache Kontaktaufnahme sicher. 2 Schutzeinrichtungen gewährleisten an jedem Wochentag eine 24-stündige Rufbereitschaft und grundsätzlich entsprechende Aufnahmebereitschaft. 3 Die Einrichtungen kooperieren mit anderen Einrichtungen nach diesem Gesetz, mit allgemeinen Hilfsdiensten und Institutionen sowie den nach Landesrecht zuständigen Stellen und Behörden.

(6) 1 Die Vorgaben werden durch Landesrecht näher ausgestaltet. 2 Zu den Vorgaben in Absatz 5 Satz 2 können landesrechtliche Ausnahmen zugelassen werden, soweit im Land Erstanlaufstellen bei akuter Gefährdung durchgehend verfügbar sind oder ein Bereitschaftsplan für den 24-stündigen Zugang zu Schutz im Land besteht. 3 Einrichtungen müssen die Einhaltung der Vorgaben spätestens bis zum 28. Februar 2027 gewährleisten.

§ 7

Trägeranerkennung

(1) Träger von Einrichtungen nach diesem Gesetz bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) 1 Die Trägeranerkennung kann in jedem Land beantragt werden, in dem der Träger mindestens eine Einrichtung betreibt. 2 Sie gilt unbefristet.

(3) Gebietskörperschaften gelten als anerkannte Träger.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine juristische Person oder Personenvereinigung als Träger anerkennen, wenn

1. sie auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig ist,
2. sie die Gewähr dafür bietet, dass die durch sie betriebenen oder ihr angeschlossenen Einrichtungen nach diesem Gesetz die gesetzlichen Vorgaben einhalten,
3. sie gemeinnützige Ziele verfolgt und
4. ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt ist.

(5) 1 Der Mitgliedschaft eines Trägers bei einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder der Förderung des Trägers durch einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege sollen im Anerkennungsverfahren Rechnung getragen werden. 2 Die Mitgliedschaft eines Trägers in einem Fachverband ist angemessen zu berücksichtigen.

(6) Träger, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen betrieben haben oder denen Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen angeschlossen sind, gelten bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als anerkannt im Sinne des Gesetzes.

§ 8

Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung

(1) 1 Die Länder ermitteln den Bestand von Schutz- und Beratungskapazitäten einschließlich deren Versorgungsdichte. 2 Sie führen eine Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten durch, planen darauf aufbauend die notwendige Entwicklung eines Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten mit Darstellung der zeitlichen Abfolge sowie weiterer Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 und stellen ein Finanzierungskonzept auf.

(2) 1 Die Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf an bedarfsgerechten und niedrigschwelligen Schutz- und Beratungsangeboten in ausreichender Zahl und angemessener geografischer Verteilung. 2 Sie berücksichtigt regionale Strukturen. 3 In Schutzeinrichtungen ist die Vorhaltenotwendigkeit von Angeboten angemessen zu berücksichtigen. 4 In die Analyse sind die bedarfsgerechte Weiterentwicklung von Angeboten proaktiver Beratung und Intervention, von Angeboten der Arbeit mit gewaltausübenden Personen und anderer Maßnahmen zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie die Erfordernisse der strukturierten landesweiten und regionalen Vernetzung nach § 1 Absatz 2 einzubeziehen.

(3) 1 Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie Aufstellung eines Finanzierungskonzeptes erfolgen alle fünf Jahre zu einem durch das Land festzulegenden Stichtag, erstmals vor dem Jahr 2027. 2 Die Länder legen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu erstmals zum 30. Juni 2029 und in der Folge vier Jahre nach dem jeweils nächsten durch das Land gemäß Satz 1 festgelegten Stichtag einen Bericht vor, der Angaben zur Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung, einschließlich des Finanzierungskonzeptes, sowie deren Umsetzungsstand enthält.

(4) Von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 sind landesrechtliche Abweichungen nicht zulässig.

§ 9

Verhältnis zu anderen Rechtsnormen

(1) 1 Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen Regelungen nach diesem Gesetz vor. 2 Es gilt § 10 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 gehen vergleichbaren Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor.

(3) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Die Ansprüche dieses Gesetzes berühren die Ansprüche aus dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch nicht.

(5) Die Verpflichtung der Leistungserbringer nach § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen, bleibt unberührt.

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