(1) 1 Ziel des Gesetzes ist es, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitzustellen. 2 Aufgaben eines bedarfsgerechten Hilfesystems sind, vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schützen, bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu intervenieren, deren Folgen zu mildern sowie präventiv tätig zu werden.
(2) Zur Aufgabenerfüllung sollen insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(1) Geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist Gewalt gegen Frauen und damit jede körperliche, sexuelle oder psychische Gewalthandlung durch eine oder mehrere Personen, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und zu Schäden oder Leiden führt oder führen kann.
(2) 1 Häusliche Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche, sexuelle und psychische Gewalthandlung gegen eine Frau durch eine oder mehrere Personen des familiären Umfelds, innerhalb bestehender oder beendeter Ehen, bestehender oder beendeter eingetragener Lebenspartnerschaften, bestehender oder beendeter Partnerschaften oder durch sonstige im Haushalt der gewaltbetroffenen Frau lebende Personen. 2 Ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit ist nicht erforderlich.
(3) 1 Gewaltbetroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt oder häusliche Gewalt erlitten haben, erleiden oder hiervon bedroht sind sowie Kinder, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt gegenüber nahestehenden Dritten miterlebt haben oder miterleben. 2 Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, die durch einen nach § 7 anerkannten Träger betrieben werden oder einem solchen angeschlossen sind, die Schutz- und Beratungsangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellen sowie die Vorgaben nach § 6 erfüllen.
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) 1 Gewaltbetroffene Personen können sich entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage an Einrichtungen nach diesem Gesetz zur Inanspruchnahme von Schutz- oder Beratungsangeboten unabhängig von ihrem Wohnort wenden. 2 Die für die Inanspruchnahme von Schutzleistungen erforderliche gegenwärtige Gewaltgefährdung kann sich aus den Angaben der gewaltbetroffenen Person oder aus den Umständen ergeben. 3 Personen mit besonderen Bedarfen, wie Behinderungen, Beeinträchtigungen oder mangelnden Sprachkenntnissen, sollen durch die Einrichtungen angemessen unterstützt werden.
(3) 1 Kann die erstkontaktierte Einrichtung mangels Kapazität, aufgrund ihres fachlichen Konzepts oder aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall keine der individuellen Bedarfslage entsprechenden Schutz-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen anbieten, unterstützt sie die gewaltbetroffene Person bei der Kontaktaufnahme zu anderen Einrichtungen nach diesem Gesetz. 2 Soweit durch die erstkontaktierte Einrichtung die Aufnahme der gewaltbetroffenen Person in eine Schutzeinrichtung als erforderlich erachtet wird, aber nicht gewährleistet werden kann, ist darüber hinaus die nach Landesrecht am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person zuständige Stelle hinzuzuziehen. 3 Wenn die gewaltbetroffene Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich.
(4) 1 Begibt sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig in eine Schutzeinrichtung nach diesem Gesetz, hat die Schutzeinrichtung den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. 2 Nimmt die gewaltbetroffene Person Schutzleistungen gemeinsam mit in ihrer Obhut befindlichen Kindern in Anspruch oder wendet sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig an eine Fachberatungsstelle nach diesem Gesetz, soll die Einrichtung, soweit dies nach Einschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind erforderlich ist, den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbinden. 3 Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall besteht ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 4 § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz ist zu beachten. 5 Die Einrichtungen informieren die gewaltbetroffene Person über Beratungsangebote vor Ort.
(5) (zukünftig in Kraft)
(6) (zukünftig in Kraft)