WoPDV

Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Vom 8.9.1955

Neugefasst am 30.10.1997

Zuletzt geändert am 25.6.2020

§ 1b

Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse

1Werden Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als Rückzahlung. 2Das Bausparguthaben muß von der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die übernehmende Bausparkasse überwiesen werden.