(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen über
(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über die Bausparsumme ergeben.
(3) 1Der Antrag auf Wohnungsbauprämie und die sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs zehn Jahre lang aufzubewahren. 2Die Bausparkasse kann die Unterlagen durch Bildträger oder andere Speichermedien ersetzen.
(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.
(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für die Festsetzung der Prämie erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.