UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Art. 116

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

(1) Das Amt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus:

a) ein Blatt für Unionsmarken, das Veröffentlichungen der Anmeldungen und der Eintragungen in das Register sowie sonstige Details zu Anmeldungen oder Eintragungen von Unionsmarken enthält, deren Veröffentlichung gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben ist;
b) ein Amtsblatt des Amtes, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.
2Die Veröffentlichungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden.

(2) Das Blatt für Unionsmarken wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht.

(3) 1Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. 2Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt des Amtes in den Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Veröffentlichung im Blatt für Unionsmarken gilt;
b) die Art und Weise der Veröffentlichung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke, die keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung enthalten;
c) die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.
2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.