UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

(39)

1Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Höhe der an das Amt zu entrichtenden Gebühren für das Funktionieren des Markensystems der Union und für dessen ergänzende Rolle zu den nationalen Markensystemen ist es notwendig, diese Gebühren in dieser Verordnung in Form eines Anhangs direkt festzulegen. 2Die Höhe der Gebühren sollte so bemessen werden, dass erstens die Einnahmen hieraus grundsätzlich einen ausgeglichenen Haushalt des Amtes gewährleisten, zweitens eine harmonische Koexistenz und Komplementarität zwischen dem Markensystem der Europäischen Union und den nationalen Markensystemen gewährleistet ist, wobei auch der Umfang des von der Unionsmarke abgedeckten Marktes und die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden, und drittens gewährleistet wird, dass die Rechte der Inhaber von Unionsmarken in den Mitgliedstaaten effizient durchgesetzt werden.