FZV

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Vom 20.7.2023

Zuletzt geändert am 4.12.2023

Abschnitt 4
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr

§ 41

Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EU-Typgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt in Betrieb gesetzt werden, wenn

1. eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht und
2. das Fahrzeug unbeschadet des § 42 ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.
2Dies gilt auch für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1 sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges. 3Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. 4Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 2 ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) 1Ein rotes Kennzeichen und ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde einem zuverlässigen Kraftfahrzeughersteller, einem zuverlässigen Kraftfahrzeugteilehersteller, einer zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstatt, einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler und durch die in der Anlage 2 genannten Zulassungsbehörden der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, der Polizeien der Länder, der Bundeswehr und der Zollverwaltung befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. 2Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „06“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1.

(3) 1Für jedes Fahrzeug, das ein rotes Kennzeichen führt, ist von der das Fahrzeug führenden Person eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden, wobei die Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen sind. 2Das Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 3Über jede Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeuges, sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. 4Die Aufzeichnungen nach Satz 3 sind von der das Fahrzeug führenden Person vor dem jeweiligen Fahrtantritt vorzunehmen, Angaben zum Ende der Fahrt und zu der Fahrtstrecke dürfen auch unverzüglich nach Fahrtende eingetragen werden. 5Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds ein Jahr lang nach Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Personen jederzeit auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das rote Kennzeichenschild hat der Inhaber mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich zur Entwertung vorzulegen, wenn

1. die Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, abgelaufen ist,
2. der Inhaber das rote Kennzeichen nicht mehr benötigt oder
3. der Inhaber seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt.

(4) Das rote Kennzeichen und das besondere Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde auch für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach den jeweils dafür anzuwendenden Straßenverkehrsvorschriften oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden an

1. Technische Prüfstellen,
2. vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Diensten und
3. anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
2Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „05“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. 2Änderungen dieser Daten hat der Inhaber des roten Kennzeichens der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und des Fahrzeugscheinheftes unverzüglich mitzuteilen und dabei das Fahrzeugscheinheft vorzulegen. 3§ 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Ein rotes Kennzeichen ist nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. 2Ein rotes Kennzeichen muss nicht fest angebracht sein. 3Ein Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. 4Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 vorliegen.

(7) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nicht anzuwenden.