EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 54

1Die Agentur hat Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle Autonomie. 2Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Satzung der Agentur fest. 3Die Satzung kann in derselben Weise geändert werden. 4Sie bestimmt das Kapital der Agentur und die Art und Weise, in der es aufgebracht wird. 5Die Mehrheit des Kapitals muss in jedem Falle der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gehören. 6Die Aufteilung des Kapitals wird von den Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen. 7Die Satzung legt die Art und Weise der kaufmännischen Geschäftsführung der Agentur fest. 8Sie kann zur Deckung der Betriebskosten der Agentur die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze vorsehen.