EURATOM

Euratom-Vertrag

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 2016/C

Vom 7.6.2016

Art. 134

(1) 1Bei der Kommission wird ein Ausschuss für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet. 2Der Ausschuss muss in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. 3Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.

(2) 1Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. 2Wiederernennung ist zulässig. 3Sie sind an keine Weisungen gebunden. 4Der Ausschuss wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.