DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Titel VII
ZUSTELLUNGEN DURCH DAS AMT

Art. 56

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1) 1In den Verfahren vor dem Amt entsprechen vom Amt vorzunehmende Mitteilungen Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, und sie bestehen in der Übermittlung der zuzustellenden Unterlage an die betreffenden Beteiligten. 2Die Übermittlung kann in Form der Gewährung elektronischen Zugangs zu diesem Dokument erfolgen.

(2) Zustellungen erfolgen mit folgenden Mitteln:

a) durch elektronische Mittel gemäß Artikel 57;
b) durch die Post oder einen Kurier gemäß Artikel 58;
c) durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 59.

(3) Hat der Empfänger seine Kontaktdaten für elektronische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Post- oder Kurierzustellung wählen.