BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Vom 12.3.1951

Neugefasst am 11.8.1993

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 25

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.

(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen „im Namen des Volkes“.