Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Vom 12.3.1951
Neugefasst am 11.8.1993
Zuletzt geändert am 22.12.2025
1Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. 2Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.