Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Vom
12.2.2009
Zuletzt geändert am
27.1.2023
§ 12
Mittlerer Dienst
1Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.