BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

Vom 15.1.1972

Neugefasst am 25.9.2001

Zuletzt geändert am 16.9.2022

§ 41

Umlageverbot

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.