Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 15
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen,
2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen und
3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.