Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
Vom 10.2.2009
Zuletzt geändert am 25.2.2021
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.