1Mit der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG wurden in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in der gesamten Union beseitigt. 2Infolgedessen sollte in ihrem sachlichen Anwendungsbereich Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2006/123/EG gewährleistet werden. 3Diese Verordnung sollte daher unter anderem für elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, vorbehaltlich jedoch der besonderen Ausnahme und der späteren Überprüfung dieser Ausnahme nach Maßgabe dieser Verordnung. 4Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Bereitstellung des Zugangs zu Übertragungen von Sportveranstaltungen ist und die auf der Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. 5Der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden, einschließlich Zahlungsdiensten, sollte unbeschadet der Vorschriften dieser Verordnung über Nichtdiskriminierung bei Zahlungen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.