1Diese Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden können. 2Bei diesen Bewertungen sollten die Gesamtauswirkungen dieser Verordnung auf den Binnenmarkt und den grenzübergreifenden elektronischen Handel berücksichtigt werden. 3Bei der ersten Bewertung sollte der Schwerpunkt auf der Prüfung einer möglichen Ausweitung des Verbots unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen liegen, einschließlich derer, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt. 4Dabei sollte auch untersucht werden, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Dienstleistungen ausgedehnt werden sollte, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, wobei die Besonderheiten jeder dieser Dienstleistungen gebührend zu beachten sind.