1Im zweiten Fall stellt der Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit. 2In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. 3Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 über die Mehrwertsteuer-KEA nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten. 4Zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen zählen beispielsweise Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting, die Bereitstellung von Firewalls und die Nutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.