1Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren in einen Mitgliedstaat geliefert werden, in den der Anbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang die Lieferung anbietet, oder wenn sie an einem zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbarten Ort in einem Mitgliedstaat, für den der Anbieter in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang eine solche Option anbietet, abgeholt werden. 2In diesem Fall sollten die Kunden in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen, einschließlich Preisen und Lieferbedingungen, zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz oder Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in den die Waren geliefert oder in dem sie abgeholt werden, gelten. 3Das kann bedeuten, dass ausländische Kunden die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen oder die grenzüberschreitende Lieferung der Waren auf eigene Kosten selbst organisieren müssen. 4In diesem Fall muss gemäß der Richtlinie 2006/112/EG keine Anmeldung für die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen werden.