GemFinRefG

Gemeindefinanzreformgesetz

Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen

Vom 8.9.1969

Neugefasst am 10.3.2009

Zuletzt geändert am 26.4.2024

§ 7

Sondervorschriften für Berlin und Hamburg

1In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. 2Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. 3Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.