GemFinRefG

Gemeindefinanzreformgesetz

Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen

Vom 8.9.1969

Neugefasst am 10.3.2009

Zuletzt geändert am 26.4.2024

§ 5d

Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

(1) 1Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. 2Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.

(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.