Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
Vom 8.9.1969
Neugefasst am 10.3.2009
Zuletzt geändert am 26.4.2024
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.