Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Vom 8.8.1935
Neugefasst am 24.1.1995
Zuletzt geändert am 19.12.2022
1In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben. 2In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz auf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen.