GbV

Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

Vom 25.2.2011

Neugefasst am 11.3.2019

Zuletzt geändert am 28.6.2023

§ 4

Schulungsnachweis

1Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. 2Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.