Vom 24.3.1897
Neugefasst am 26.5.1994
Zuletzt geändert am 25.2.2025
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.