Vom 24.3.1897
Neugefasst am 26.5.1994
Zuletzt geändert am 22.6.2026
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.