GAPInVeKoSG

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Vom 10.8.2021

§ 10

Kontrollstichproben

1Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber. 2Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.