(1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes im Inland und im Ausland sind Beamte, Angestellte und Arbeiter.
(2) 1Die Beamten des Auswärtigen Dienstes sind Bundesbeamte. 2Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die Rechtsverhältnisse der im Inland beschäftigten und ins Ausland entsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen. 2Die Rechtsverhältnisse der im Ausland beschäftigten nichtentsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den §§ 31 bis 33.
(4) 1Die Honorarkonsuln vertreten die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Amtsbezirk nach Weisungen des Auswärtigen Amtes und der übergeordneten Auslandsvertretung. 2Ihre konsularischen Befugnisse richten sich nach dem Konsulargesetz. 3Für ihre Rechtsstellung gegenüber dem Empfangsstaat gilt das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen.