GAD

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Vom 30.8.1990

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 10

Politisches Archiv

1Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts werden die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der völkerrechtlichen Vereinbarungen des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland sowie alle Unterlagen aufbewahrt, die der Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. 2Die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes über die Nutzung von Archivgut des Bundes sind entsprechend anzuwenden.