(1) 1Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur und der Kommission unter Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 zu übermitteln. 2Die Informationen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu übermitteln.
(2) 1Diese Informationen müssen als Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die in Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Angaben umfassen. 2Aus ihnen muss für jede Kombination eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und welche Software jeweils bewertet wurde. 3Die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und bei Aktualisierungen erneut zu übermitteln. 4Das Verfahren und die Form der Verfügbarkeit der Informationen über die Konformität richten sich nach den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.
(3) Die Kommission legt durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU fest, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen den Anforderungen des Absatzes 1 unterfallen.