(1) Bietet ein Wirtschaftsakteur Endnutzern die Möglichkeit an, die in § 4 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so hat der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern immer auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
(2) 1Wird eine Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt, müssen die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang der Funkanlage enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand des zutreffenden Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III der Richtlinie 2014/53/EU kenntlich gemacht wird. 2Das Piktogramm ist gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzudrucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. 3Im Fall des Fernabsatzes muss sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe befinden.