(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten übertragen:
(4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3 Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.