FuAG

Funkanlagengesetz

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 10

Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

(1) 1Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben wird.

(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. 4Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind.

(4) 1Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Hersteller hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr gebracht hat.