FStrPrivFinG

Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz

Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private

Vom 30.8.1994

Neugefasst am 6.1.2006

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 4

Mautbemessungs- und -kalkulationsverordnung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.