FStrG

Bundesfernstraßengesetz

Vom 6.8.1953 (BGBl. I S. 903)

Neugefasst am 28.6.2007 (BGBl. I S. 1206)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 409)

§ 4

Sicherheitsvorschriften

1 Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2 Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. 3 Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. 4 Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

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