FStrBAG

Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes

Vom 14.8.2017

Zuletzt geändert am 31.5.2021

§ 4

Straßenverkehrsrechtliche Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes

(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Fernstraßen-Bundesamt Aufgaben zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu übertragen und dabei den Übergang laufender Verfahren auf das Fernstraßen-Bundesamt zu regeln. Übertragbar sind straßenverkehrsrechtliche Aufgaben auf Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die

1. im Zusammenhang mit dem Bau, Betrieb oder der Erhaltung der vorgenannten Straßen stehen,
2. Maßnahmen über den Straßenverkehr betreffen, die erforderlich sind
a) zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den vorgenannten Straßen,
b) für Zwecke der Verteidigung,
c) zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der vorgenannten Straßen,
d) zur Verhütung von Belästigungen oder
e) zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit,
3. Maßnahmen über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen oder
4. Maßnahmen betreffen zur Beschränkung des Straßenverkehrs zum Zweck der Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder die der Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen dienen.
Auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung zählen zu den übertragbaren Aufgaben außerdem solche, die
1. die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs betreffen,
2. die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel betreffen,
3. die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, betreffen oder
4. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen betreffen.
Von Satz 2 ausgenommen sind Aufgaben der Polizei.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts weiter übertragen werden.