FStrBAG

Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes

Vom 14.8.2017

Zuletzt geändert am 31.5.2021

§ 3

Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder

(1) Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1§ 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den Ländern eingeleitet worden sind. Satz 1 umfasst dabei auch von den Ländern

1. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Planergänzungen und ergänzende Verfahren sowie Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
2. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvorbehalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
3. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie
4. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf
1. nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete Planergänzungen und ergänzende Verfahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, soweit diese ein vor dem 1. Januar 2021 eingeleitetes Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren betreffen, über das noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, sowie
2. eingeleitete Verfahren nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit das jeweilige Verfahren den Zweck hat, einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung außer Vollzug zu setzen, um Verfahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Nummer 1 zu ermöglichen.
4Für Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Länder zuständig und führen etwaige Verfahren fort. 5Eine Klage ist in diesen Verfahren nach § 78 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Ein Verfahren gilt als eingeleitet
1. bei Planfeststellungsverfahren mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
2. bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Bei Planergänzungen oder ergänzenden Verfahren kann an die Stelle des Antrags auch eine von Amts wegen getroffene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde des Landes treten.

(3) 1Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 eine nach Landesrecht zuständige Behörde die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder die Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundesverwaltung durchgeführt werden, sowie für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. 2Sofern das Fernstraßen-Bundesamt und das Land nicht etwas anderes vereinbaren, wird die beantragte Übernahme wirksam mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; das jeweilige Land trägt ab diesem Zeitpunkt seine Kosten. 3Die Übernahme ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt zu veröffentlichen. 4Die Antragstellung eines Landes erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, und zugleich für alle Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen, und ist nur ein einziges Mal möglich. 5Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum 1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. 6Umfasste der Antrag auf Übernahme zum 1. Januar 2021 nur die Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, kann das Land den Antrag einmalig auf die Übernahme der Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen, erweitern. 7Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingeleiteten Verfahren vom Fernstraßen-Bundesamt fortgeführt werden und das jeweilige Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme erstattet.

(4) 1Bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht zuständigen Behörde ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2 und 3 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. 2Die Übertragung der Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt wird mit Beginn des zweiten auf die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgenden Kalenderjahres wirksam und der Bund trägt ab diesem Zeitpunkt die Kosten. 3Absatz 2 gilt entsprechend, so dass die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Verfahren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden und das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übertragung erstattet. 4Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird den Zeitpunkt der wirksamen Übertragung im Bundesanzeiger veröffentlichen.