Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung
Vom
13.5.2004
Zuletzt geändert am
31.8.2022
§ 5
Säumniszuschlag
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.