FSBeitrV

Frequenzschutzbeitragsverordnung

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Vom 13.5.2004

Zuletzt geändert am 31.8.2022

§ 5

Säumniszuschlag

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.