FSBeitrV

Frequenzschutzbeitragsverordnung

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Vom 13.5.2004

Zuletzt geändert am 31.8.2022

§ 4

Fälligkeit

1Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2§ 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.