Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung
Vom
13.5.2004
Zuletzt geändert am
31.8.2022
§ 4
Fälligkeit
1Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
2§ 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.