Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Vom
18.11.2020
§ 42
Bezugstemperatur
1Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen.
2Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.