(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichtskennzeichnung oder Volumenkennzeichnung herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass bei deren Abfüllung mit einem für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes genügt,
(2) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Einhaltung der Nennfüllmenge
(3) 1Im Rahmen der Messung oder Kontrolle der Füllmengen sind allgemein anerkannte Messverfahren oder anerkannte statistische Grundsätze anzuwenden. 2Die zur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.
(4) 1Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 40 aufzubewahren.
(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das ℮-Zeichen nach § 11 aufgebracht ist, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Nennfüllmengenanforderungen nicht gefährdet wird.
(6) 1Zur Kontrolle der Füllmengen von Maßbehältnis-Flaschen und der Gewichte von Garnen können an Stelle von Messgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Mittel zur Überprüfung verwendet werden. 2Das Gleiche gilt für die Prüfung von Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen sowie für nicht EG-Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.