Abschnitt 1
Kostenerstattung
§ 1
Kostenschuldner
(1)
Zur Erstattung der nach § 3e des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten an den Bund verpflichtet ist,
1. wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder
2. für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.
(2)
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.