Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
Vom
21.12.2015
Zuletzt geändert am
25.6.2021
§ 4
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist.