FKAustG

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Vom 21.12.2015

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 3b

Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht

1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. 2§ 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.