Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
Vom
21.12.2015
Zuletzt geändert am
2.12.2024
§ 3b
Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht
1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden.
2§ 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.