FKAustG

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Vom 21.12.2015

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 28

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt;
2. entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; oder
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.