FKAustG

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Vom 21.12.2015

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 27

Anwendungsbestimmung

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum 30. September 2017 für 2016.

(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016.