1Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen. 2Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.